Satzung
Sportgemeinschaft Hundstadt 1916 e.V.
Stand: März 2018
§1 – NAME UND SITZ
Der im Jahre 1916 gegründete Verein führt den Namen SPORTGEMEINSCHAFT HUNDSTADT e.V. und hat seinen Sitz in Hundstadt.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Homburg v.d.H. eingetragen. Bei allen Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten gilt als Gerichtsstand Bad Homburg v.d.H.
§2 – ZWECK UND AUFGABEN
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsports sowie des Sports allgemein und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen in regelmäßigem Training und in sportlichen Leistungen verwirklicht.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
3. Der Verein ist Mitglied des LANDESSPORTBUNDES HESSEN e.V. und erkennt für sich und seine Mitglieder die Satzung des LSBH und die Satzungen der für ihn zuständigen Fachverbände an.
§3 – GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 – MITGLIEDSCHAFT
1. Der Verein hat
a. Ordentliche Mitglieder
b. Jugendmitglieder
c. Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anerkennen. Die Personen sollen sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.
3. Die Aufnahme von Jugendmitgliedern ist von der Zustimmung der Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) abhängig. Jugendliche von 14 – 18 Jahren werden in einer Jugendabteilung, Schüler unter 14 Jahren in einer Schülerabteilung zusammengefasst.
4. Mitglieder und andere Personen können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres bestimmt §18 (Ehrungen). Satzung Sportgemeinschaft Hundstadt e.V.
§5 – ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied die Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
§6 – BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss eines Kalenderjahres bzw. Kalenderhalbjahres erfolgen kann und spätestens sechs Wochen vorher zu erklären ist;
2. durch Tod;
3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied:
a. 12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt;
b. sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt;
4. durch Ausschluss (siehe §10 Ziffer 2).
§7 – MITGLIEDSCHAFTSRECHTE
1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.
2. Jugendmitglieder bis zu 16 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organes, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
5. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als sechs Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung. Satzung Sportgemeinschaft Hundstadt e.V.
§8 – PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,
1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen;
2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten;
3. die Beiträge pünktlich zu zahlen;
4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln;
5. das Ansehen des Vereins durch einwandfreies Verhalten in der Öffentlichkeit zu fördern.
§9 – MITGLIEDSBEITRAG
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind, können von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreit werden.
2. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
3. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.
§10 – STRAFEN
1. Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
a. Warnung
b. Schriftlicher Verweis
c. Sperre
2. Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar:
a. bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
b. wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die in besonderem Maße die Belange des Sports schädigen
c. wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane
d. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins. Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angabe von Gründen und Beweisen beim Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand. Der Vorstand hat den Betroffenen vom Ausschlussantrag schriftlich zu informieren und vor seiner Entscheidung über den Antrag zu hören. Satzung Sportgemeinschaft Hundstadt e.V. Wird dem Antrag auf Ausschluss entsprochen, ist dies dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen nur ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Macht der Ausgeschlossene innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der Ausschlussbenachrichtigung von seinem Berufungsrecht keinen Gebrauch, ist die Entscheidung endgültig. Geht innerhalb der Frist ein Berufungsantrag beim Vorstand ein, so ist die Mitglieder- versammlung fristgerecht einzuberufen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Berufungsantrag des Ausgeschlossenen ist dann endgültig. Während des Ausschluss- verfahrens ruht die Mitgliedschaft. Der Ausgeschlossene hat unverzüglich nach Inkrafttreten des Ausschlusses alle in seinem Besitz befindlichen vereinseigenen Gegenstände, Urkunden usw. dem Vorstand zu übergeben.
§11 – ORGANE DES VEREINS
Zur Verwaltung und Führung des Vereins dienen folgende Organe:
a. Geschäftsführender Vorstand (§ 12)
b. Erweiterter Vorstand (§ 13)
c. Fachausschüsse (§ 14)
d. Mitgliederversammlung (§ 15) Alle im Sinne der Satzung zu vergebende Ämter sind Ehrenämter. Im Falle einer Wahl ist die bindende Erklärung eines Gewählten über die Annahme des Amtes erforderlich. Bei Abwesenheit des zu Wählenden muss die schriftliche Einverständniserklärung desselben vorliegen.
§12 – GESCHÄFTSFÜHRENDER VORSTAND
Der von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu bestellende Vorstand besteht aus
a. der/dem 1.Vorsitzenden
b. der/dem 2.Vorsitzenden
c. der Kassiererin / dem Kassierer
d. der Schriftführerin / dem Schriftführer
e. mindestens 2 Beisitzerinnen/Beisitzer
f. der Jugendleiterin / dem Jugendleiter Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen. Die Bestellung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist jederzeit in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung widerruflich. Über den Widerruf wird auf Antrag eines Mitgliedes abgestimmt. Wird dem Antrag entsprochen, so sind Neuwahlen durchzuführen. Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sportes zu erfolgen. Satzung Sportgemeinschaft Hundstadt e.V. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Der geschäftsführende Vorstand wird von dem 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden einberufen, sobald es die Lage des Geschäftes erfordert. Die Einberufung hat jedoch mindestens zweimal jährlich zu erfolgen. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Über die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt worden ist. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist
a. der 1. Vorsitzende zusammen mit dem 2. Vorsitzenden
b. der 1. Vorsitzende zusammen mit dem Kassierer oder dem Schriftführer
c. der 2. Vorsitzende zusammen mit dem Kassierer oder dem Schriftführer
§13 – ERWEITERTER VORSTAND
Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Fachwarten zusammen. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. Der erweiterte Vorstand leitet den Spielbetrieb im Verein. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Durchführung der Übungsstunden aller Sportarten, die Vorbereitung und Durchführung aller sportlichen Veranstaltungen. Der erweiterte Vorstand wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen.
§14 – FACHAUSSCHÜSSE
Jede Fachabteilung wird durch einen Fachausschuss sportlich und verwaltungstechnisch geleitet. Dieser setzt sich zusammen aus dem Fachwart, sowie weiteren, von der Fachmitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Der Fachausschuss muss vom geschäftsführenden Vorstand bestätigt werden.
§15 – MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
2. Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von ¼ aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet. Hinsichtlich deren Berufung und Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung. Satzung Sportgemeinschaft Hundstadt e.V. > Seite 6 <
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail- Anschrift gerichtet ist. Der Fristenlauf für die Mitteilung an die Mitglieder beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung an die Post oder mit Absendung der E-Mail. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a. Jahresbericht des Vorstandes und der Fachwarte
b. Bericht des Kassenwartes
c. Bericht der Kassenprüfer
d. Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr
e. Neuwahlen (alle 2 Jahre oder erforderliche Nachwahl)
f. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder
g. Wahl der Kassenprüfer (alle 2 Jahre oder erforderliche Nachwahl)
h. Verschiedenes
4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt, es sei denn, die Generalversammlung beschließt die Aufnahme auf die Tagesordnung mit einfacher Mehrheit.
5. Die Generalversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet.
6. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehrere Mitglieder kandidieren, und zwar durch Stimmzettel. Mitglieder, die in der Generalversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter vorliegt. Jugendmitglieder bis zu 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekanntzugeben.
7. Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen und von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Satzung Sportgemeinschaft Hundstadt e.V.
§16 – KASSENPRÜFER
1. Den zwei Kassenprüfern, die in der Generalversammlung ebenfalls auf zwei Jahre bestellt werden, obliegt die laufende Überwachung und Prüfung der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Prüfungen können jederzeit unvermutet durchgeführt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
§17 – AUSSCHÜSSE
Für besondere Aufgaben können nach Bedarf vom Vorstand Ausschüsse eingesetzt werden. Sie haben die ihnen übertragenen Aufgaben nach Weisungen des Vorstandes zu erfüllen.
§18 – EHRUNGEN
1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereines ernannt werden. Für den Beschluss genügt die einfache Mehrheit. Das Ehrenmitglied behält diese Auszeichnung auf Lebenszeit. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
2. Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Ehrennadel ausgezeichnet werden. Der Vorstand kann durch Beschluss Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihr Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist.
3. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§19 – HAFTUNG
Der Verein haftet für keinerlei Schäden, die den Mitgliedern in Ausübung des Sportes oder sonstiger Tätigkeiten innerhalb des Vereins zustoßen, auch nicht für Sachverluste, die in den Anlagen des Vereins auftreten. Bei etwaigen Unfällen tritt die Versicherung des Vereins ein. Eine zusätzliche finanzielle Beihilfe kann in besonderen Härtefällen gewährt werden. Die Mitglieder haben für vorsätzliche Beschädigung und fahrlässigen Verlust von Vereinseigentum in voller Höhe Schadensersatz zu leisten. Satzung Sportgemeinschaft Hundstadt e.V.
§20 – Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Funktion(en) im Verein.
2. Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse.
3. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
4. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
5. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheiten-rechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden. Satzung Sportgemeinschaft Hundstadt e.V.
6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§21 – AUFLÖSUNG DES VEREINS
Über die Auflösung des Vereines oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitglieder-versammlung mit ¾ Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt. Diese Mitglieder-versammlung muss ordnungsgemäß einberufen werden und die Einberufung muss Angaben zum Antrag und Gründe hierfür enthalten. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Grävenwiesbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Hundstadt zu verwenden hat.
Satzung – Sportgemeinschaft Hundstadt e.V.
Vereinsregister Nr. 1512 – Amtsgericht Bad Homburg